Osterferien 2018 – Ausweisdokumente noch gültig?

Bild: Copyright Bundespolizei

BPOL NRW: Flughafen Dortmund

Nur noch wenige Tage, dann beginnen die Osterferien  in NRW. Viele Familien reisen in diesen zwei Wochen auch vom Dortmunder Flughafen in den Urlaub. Damit die Urlaubsfreude nicht schon am Flughafen vorbei ist, sollten Sie neben Ihren Reiseunterlagen und Flugtickets auch auf die Gültigkeit ihrer Reisedokumente achten. Zudem sollten einige Dinge beachtet werden wenn Ihre Kinder mit Oma und Opa oder anderen Personen in den Urlaub fliegen dürfen!

Nützliche Hinweise der Bundespolizei:

Sollte der Bundespersonalausweis oder Ihr Reisepass abgelaufen sein, besteht die Möglichkeit am Flughafen Ersatzpapiere zu beantragen! Dies können Sie bei der dortigen Bundespolizei tun.

Reiseausweis als Passersatz

Bei einem abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis kann die Bundespolizei einen Reiseausweis als Passersatz für deutsche Staatsangehörige ausstellen. Dies gilt nur, wenn die Erteilung eines (vorläufigen) Reisedokumentes bei einer Passbehörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten ist.

Notreiseausweis

Für Angehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie für Personen, die zur Rückkehr in diese Staaten berechtigt sind, kann die Bundespolizei einen Notreiseausweis ausstellen. Dies gilt nur im Falle der Vermeidung einer unbilligen Härte oder aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses, sofern die Erteilung eines Reisedokumentes durch die eigene Auslandsvertretung oder eine Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten ist.

Die Ausstellung von Ersatzpapieren an Kinder sowie Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abhängig.

Reisen mit Kindern

Wenn Ihre Kinder mit Oma und Opa oder anderen Personen verreisen
dürfen, sollten Sie folgendes beachten:

 Bei begleiteten Minderjährigen überprüft die Bundespolizei, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er rechtswidrig dem/den Sorgeberechtigten entzogen wurde. In letzterem Fall stellt die Bundespolizei eingehendere Nachforschungen an, damit etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei den gemachten Angaben festgestellt werden können.

 Zur Vermeidung solcher Unstimmigkeiten wird bei Reisen von begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen empfohlen, nachfolgend aufgeführte Unterlagen mitzuführen:

  • eine formlose Einverständniserklärung des/der Personensorgeberechtigten mit Angaben zum Minderjährigen, ggf. Personalien der Begleitperson(en) und Reiseziel bzw. Reiseverlauf
  • Personalien und Erreichbarkeit des/der Personensorgeberechtigten
  • Kopie der Ausweisdatenseite des/der Personensorgeberechtigten.

Dies erleichtert die Arbeit der Grenzpolizei hinsichtlich der
Verhinderung einer möglichen Kindesentziehung oder eines unerlaubten
Entfernens des Kindes aus dem Einflussbereich des/der
Erziehungsberechtigten.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bundespolizei.de und unter www.auswärtiges-amt.de (Reise- und Sicherheitshinweise).

OTS:              Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
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